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§ 246e BauGB strategisch prüfen und professionell vorbereiten.

Die befristete Sonderregelung kann für bestimmte Wohnbauvorhaben zusätzliche planungsrechtliche Möglichkeiten eröffnen. Wir prüfen, ob der Weg fachlich, städtebaulich und verfahrensstrategisch zu Ihrem Projekt passt.

Eine zusätzliche Option für Wohnbauvorhaben.

Am 30. Oktober 2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung in Kraft getreten. Kernstück ist der neue § 246e BauGB, im politischen Sprachgebrauch häufig als „Bauturbo“ bezeichnet.

Die Vorschrift erlaubt es, mit Zustimmung der Gemeinde von bestimmten Vorschriften des Baugesetzbuchs abzuweichen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Vorhaben unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Daneben wurden auch andere planungsrechtliche Instrumente für Wohnbauvorhaben erweitert. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob § 246e BauGB grundsätzlich anwendbar ist, sondern welcher Weg für das konkrete Projekt tatsächlich der sinnvollste ist.

Befristung

§ 246e BauGB ist zeitlich befristet. Abweichungen können nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zugelassen werden.

Symbolbild für Machbarkeits- und Baurechtsprüfung
Strategische Erstprüfung vor vertiefter Planung.

Die Gemeinde ist ein zentraler Entscheidungspartner.

§ 246e BauGB setzt die Zustimmung der Gemeinde voraus. Deshalb ist neben der rechtlichen Prüfung vor allem entscheidend, ob das Vorhaben städtebaulich überzeugend aufbereitet und mit den kommunalen Zielen in Einklang gebracht werden kann.

Wie die Zustimmung zustande kommt

Das Verfahren regelt § 36a BauGB. Die Gemeinde kann ihre Zustimmung an städtebauliche Anforderungen und Bedingungen knüpfen.

  • Frühzeitige Abstimmung mit Gemeinde und Genehmigungsbehörde
  • Klare Darstellung des Vorhabens und seiner städtebaulichen Auswirkungen
  • Nachvollziehbare Aufbereitung von Erschließung, Verkehr und Infrastruktur

Worauf Kommunen typischerweise achten

  • Erschließung, Verkehr und Stellplätze
  • soziale und technische Infrastruktur
  • Entwässerung, Starkregen und Grünordnung
  • Ortsbild, Maß der Nutzung und Nachbarschaftsverträglichkeit
  • gegebenenfalls vertragliche Sicherungen

Wie wir vorgehen

Wir verbinden die Bauherrenperspektive mit der kommunalen Entscheidungslogik und klären früh, welche Unterlagen, Argumente und Nachweise für eine belastbare Entscheidung erforderlich sind.

  1. Erstprüfung

    Wir prüfen Lage, Vorhabenstyp, planungsrechtliche Ausgangslage und wesentliche Konflikte. Ergebnis ist eine klare Empfehlung für oder gegen den Weg.

  2. Vorabstimmung

    Gemeinde und Genehmigungsbehörde werden möglichst früh eingebunden, bevor unnötig Planungskosten entstehen.

  3. Aufbereitung

    Vorhabenbeschreibung, städtebauliche Einordnung, Begründung und relevante Nachweise werden strukturiert zusammengeführt.

  4. Antrag & Begleitung

    Wir begleiten das Verfahren, koordinieren Rückfragen und halten Fristen und Entscheidungen nachvollziehbar fest.

Häufige Fragen

Für welche Vorhaben kann § 246e BauGB relevant sein?

Die Vorschrift richtet sich an bestimmte Wohnbauvorhaben. Ob sie im konkreten Fall genutzt werden kann, hängt von Lage, Art des Vorhabens und den entgegenstehenden öffentlichen und nachbarlichen Belangen ab.

Gilt der Bauturbo auch im Außenbereich?

Nur unter besonderen Voraussetzungen. Eine Einzelfallprüfung ist deshalb zwingend.

Ersetzt der Bauturbo die Baugenehmigung?

Nein. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, etwa zu Brandschutz, Abstandsflächen oder Stellplätzen, bleiben bestehen.

Lohnt sich dieser Weg immer?

Nein. Je nach Projekt kann ein anderes planungsrechtliches Instrument tragfähiger sein. Genau diese strategische Frage sollte vor vertiefter Planung geklärt werden.

Beraten Sie auch Kommunen?

Ja. Für Gemeinden können wir Vorhaben strukturiert aufbereiten, Entscheidungsgrundlagen schaffen und die fachlichen Auswirkungen transparent darstellen.

Die Angaben auf dieser Seite ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Rechtsfragen kann bei Bedarf eine Fachkanzlei eingebunden werden.

Passt Ihr Vorhaben zum Bauturbo?

Mit einer strukturierten Erstprüfung klären wir, ob § 246e BauGB eine realistische Option ist und welcher nächste Schritt sinnvoll erscheint.